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BGH urteilt zum „Recht auf Vergessenwerden“ im Netz

Wann haben Google-Nutzer ein Recht auf Vergessenwerden? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesgerichtshof. Foto

© Uli Deck/dpa

Online findet man immer wieder alte Geschichten – ganz gleich, ob sie stimmen. Für Betroffene kann das sehr unangenehm werden. Nun wird entschieden, wann Suchmaschinen-Betreiber die Treffer löschen müssen.

Es geht um das sogenannte Recht auf Vergessenwerden im Internet: Der Bundesgerichtshof (BGH) will heute verkünden, wann Betroffene ein Recht darauf haben, dass Google fragwürdige Artikel über sie aus seinen Trefferlisten entfernt. Die Karlsruher Richter dürften sich an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) orientieren, wonach der Suchmaschinen-Betreiber nicht verpflichtet ist, aktiv nach kritischen Artikeln zu forschen.

Der Betroffene hat demnach selbst nachzuweisen, dass die Angaben über ihn offensichtlich unrichtig sind. Gelinge ihm das, müsse Google die Links zu den beanstandeten Inhalten entfernen. Der sechste Zivilsenat am BGH muss diese Vorgaben nun auf den konkreten Fall anwenden.

Gezielt negative Berichte?

Dabei geht es um ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche, das sich im Internet in Misskredit gebracht sieht. Die Kläger wollen, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemodell nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn man bei Google nach ihren Namen sucht.

Eine US-amerikanische Internetseite hatte die Texte veröffentlicht. Deren Betreiberin war wiederum Vorwürfen ausgesetzt, sie lanciere gezielt negative Berichte, um die Betroffenen damit zu erpressen. Google entfernte die Links zu den Artikeln nicht. Zur Begründung hieß es, man könne nicht beurteilen, ob etwas an den Vorwürfen dran sei.